Übersetzungen Gründing - Preise
Die
Preise richten sich nach Schwierigkeit und Menge des Auftrags: pro
Zeile des Zieltextes (55 Anschläge mit Leerzeichen), pro Quellwort oder
pro Stunde. Ein individuelles Angebot können wir Ihnen gerne unterbreiten.
Die Beglaubigungsgebühr richtet sich nach dem Textumfang. Bis zu 10 Seiten beträgt sie Euro 5,50 netto.
Es
gelten prinzipiell die Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jveg/gesamt.pdf
Siehe relevante Auszüge unten.
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11)
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 9 (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro.
§ 11 Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils
angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung,
insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das
Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4
Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der
Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in
der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile
nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags
beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von
Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte
Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung
anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.
2. Fahrtkostenersatz (§ 5)
§ 5 Fahrtkostenersatz
(1)
Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis
zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten
Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung
und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten
zur Abgeltung der Anschaffungs-,
Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der
Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden
gefahrenen Kilometer ersetzt
zuzüglich der durch die Benutzung
des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise
regelmäßig anfallenden baren
Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6)
§ 6 Entschädigung für Aufwand
(1)
Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt
noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass
der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe
sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. (5 )Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen, soweit in den
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird
der Steuerpflichtige
vorübergehend
von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt
betrieblich tätig, ist für jeden
Kalendertag,
an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit
von seiner
Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden,
aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden,
aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag
von 6 Euro abzuziehen; sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50
Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere
Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je
Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit
einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und
Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren
Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der
Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche
Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle
angefertigt worden sind.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle
der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro
je Datei ersetzt.
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der
Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der
mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise
verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der
Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich
der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für
eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht
nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
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