Übersetzungen Gründing - Gruending Translations
 

 

 

 

 

 

 

Übersetzungen Gründing - Preise

Die Preise richten sich nach Schwierigkeit und Menge des Auftrags: pro Zeile des Zieltextes (55 Anschläge mit Leerzeichen), pro Quellwort oder pro Stunde.

Ein individuelles Angebot können wir Ihnen gerne unterbreiten.

Die Beglaubigungsgebühr richtet sich nach dem Textumfang. Bis zu 10 Seiten beträgt sie Euro 5,50 netto.

Es gelten prinzipiell die Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jveg/gesamt.pdf
Siehe relevante Auszüge unten.

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11)

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 9 (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro.

§ 11 Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

2. Fahrtkostenersatz (§ 5)

§ 5 Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
 2.    den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung         der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der                 Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt                 zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise                         regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6)

§ 6 Entschädigung für Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
    (5 )Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
        5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den                         folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige                                 vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft                             angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden                                 Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit             von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt 
            a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
            b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein                         Pauschbetrag von 12 Euro,
            c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein                             Pauschbetrag von 6 Euro
    abzuziehen;

sowie

4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

 
     

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